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		<title>OVG NRW zur Anwendung der Bereichsausnahme</title>
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		<dc:creator><![CDATA[PSN-Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2023 16:48:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rettungsdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Rettungsdienst-Vergabe]]></category>
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			<h1 style="text-align: left;"><strong>OVG NRW zur Anwendung der Bereichsausnahme</strong></h1>

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			<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Entscheidung zur Anwendbarkeit der Bereichsausnahme in Nordrhein-Westfalen getroffen (OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2022 – 13 B 839/22).</p>
<p>Das OVG setzt sich in seinem Beschluss von den bisherigen Entscheidungen der Vergabekammer Westfalen (Beschl. v. 15.06.2022, VK 1 – 20/22) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 13.07.2022 – 15 L 743/22) ab; Letztere liegt der nunmehrigen Entscheidung des OVG als erstinstanzlicher Beschluss zugrunde. Sowohl die Vergabekammer, als auch das Verwaltungsgericht hatten bisher die Anwendung der Bereichsausnahme in Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die fehlende landesgesetzliche Privilegierung (gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen) im nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz abgelehnt. In § 13 Abs. 1 RettG NRW heißt es in diesem Zusammenhang:</p>
<p>„<em>Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben kann die Durchführung des Rettungsdienstes …auf anerkannte Hilfsorganisationen <u>und andere Leistungserbringer</u> … übertragen.</em>“</p>
<p>Im Vergleich hierzu hat beispielsweise Bayern seinen Beauftragungstatbestand insoweit in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayRDG erst im vergangenen Jahr wie folgt gefasst:</p>
<p>„<em>Die Vergabe erfolgt nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen.</em>“</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht bezieht in seiner aktuellen Entscheidung nun klar Stellung für <u>die Möglichkeit</u> der Anwendung der Bereichsausnahme in Nordrhein-Westfalen. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das OVG die Frage der Weichenstellung für oder gegen die Anwendung der Bereichsausnahme in die Hände der Aufgabenträger legt. Es geht davon aus, dass die Frage einer Privilegierung gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen im Einzelfall im Bezug auf die konkrete Beauftragung entschieden werden müsse. Aus dem Wortlaut des Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU, der auf den „Gegenstand“ des Dienstleistungsauftrages abstellt, folgert das OVG,</p>
<p>„<em>dass sich die Formulierung „erbracht werden“ auf den konkreten Auftragsgegenstand und den konkreten Auftragnehmer bezieht</em>“.</p>
<p>Auch durch einen systematischen Vergleich mit dem benachbarten Art. 10 lit. d iv) der Richtlinie 2014/24EU sieht sich das OVG in der Auffassung bestätigt,</p>
<p>„<em>dass die Formulierung „erbracht“ … in einem konkret auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren bezogenen Sinne zu verstehen ist</em>“.</p>
<p>Aus dem Fehlen einer Privilegierung im nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz folgert das OVG sodann lediglich, dass den Aufgabenträgern in NRW ein Wahlrecht zwischen der Anwendung und der Nichtanwendung der Bereichsausnahme zukommt. Dazu das OVG wörtlich:</p>
<p>„<em>Dem Träger des Rettungsdienstes verbleiben neben der Ermessensentscheidung, ob er die Rettungsdienstleistungen überhaupt auf Dritte übertragen will, aber auch ein Ermessen dahingehend, ob er gewerbliche Anbieter in die Ausschreibung einbezieht oder nicht.</em>“</p>
<p>Mit dieser klaren Entscheidung in NRW nehmen also die Gestaltungsspielräume der rettungsdienstlichen Aufgabenträger deutlich zu. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der laufenden und vom Verfasser geleiteten wissenschaftlichen Studie „<em>Rettungsdienst-Beauftragung/Vergabe 2030</em>“ interessant (näheres unter: <a href="https://rettungsdienst2030.de/">https://rettungsdienst2030.de/</a>; sowie in einem Informationsfilm unter: <a href="https://rettungsdienst2030.de/informationsfilm">https://rettungsdienst2030.de/informationsfilm</a>). Die Studie hat es sich nämlich zur Aufgabe gemacht, durch die Erarbeitung neuer Beauftragungs- und Vergabemodelle nicht nur das Verfahren praktikabler und einfacher zu gestalten, sondern v. a.</p>
<ul>
<li>die Hebung von Qualitäts- und Innovationspotentialen zu fördern und</li>
<li>die Attraktivität des Arbeitsplatzes Rettungsdienst zu erhöhen.</li>
</ul>
<p>Letzteres erfährt auf dramatische Weise mittlerweile eine hohe Aktualität. Denn die Personalknappheit im Rettungsdienst wird zu einem immer drängenderen Problem – ja, voraussichtlich zu dem drängendsten Problem der kommenden Jahre. In unserer Beratungspraxis erleben wir derzeit zunehmend Fälle, in denen Bedarfspläne aufgrund von Personalmangel nicht mehr umgesetzt werden können.</p>
<p>Damit verträgt es sich kaum, dass nach den bundesweiten Erhebungen der Studie rund 60% der Vergabewettbewerbe der letzten Jahre im Rettungsdienst über die Personalkosten entschieden worden sind – m. a. W. der Wettbewerb in diesen Fällen nicht in einem Qualitätswettbewerb, sondern in einem Wettbewerb der verschiedenen Tarifsysteme oder gar einem Unterbietungswettbewerb bei der Personalvergütung besteht.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Studie betreuen wir daher derzeit bundesweit mehrere Pilotprojekte von Rettungsdienst-Vergaben, bei denen neue Ansätze zur praktischen Umsetzung kommen, mit denen u. a. der Wettbewerb um die Qualität des Arbeitsplatzes und die Effektivität der Personalgewinnung, anstatt eines Preiswettbewerbs beim Personal, in den Mittelpunkt gestellt wird.</p>
<p>Der Spielraum für derartige innovative Herangehensweisen wird durch die aktuelle Entscheidung in NRW für die Aufgabenträger nun erheblich gestärkt.</p>

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		<item>
		<title>Bundessozialgericht erklärt „freie“ Notärzte  zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten &#8211; Klarheit oder noch mehr Verwirrung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Oct 2021 20:21:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rettungsdienst]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesozialgericht hat am Dienstag in drei Fällen entschieden, dass die Tätigkeit von Honorarnotärzten die Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllen (B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R). Die entscheidende Weichenstellung trifft hier § 7 Abs. 1 SGB IV entlang der Merkmale der Weisungsabhängigkeit der Tätigkeit sowie&#8230; <a href="https://public-safety.network/bsg-honorarnotaerzte/" class="more-link">Read more <span class="screen-reader-text">about Bundessozialgericht erklärt „freie“ Notärzte  zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten &#8211; Klarheit oder noch mehr Verwirrung?</span></a>]]></description>
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			<h1 style="text-align: left;"><strong>Bundessozialgericht erklärt „freie“ Notärzte<br />
zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten &#8211; </strong>Klarheit oder noch mehr Verwirrung?</h1>

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<strong>Das Bundesozialgericht hat am Dienstag in drei Fällen entschieden, dass die Tätigkeit von Honorarnotärzten die Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllen (B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R).</strong></p>
<p>Die entscheidende Weichenstellung trifft hier § 7 Abs. 1 SGB IV entlang der Merkmale der <strong>Weisungsabhängigkeit der Tätigkeit</strong> sowie der <strong>Eingliederung in die Arbeitsorganisation</strong> des Weisungsgebers.</p>
<p><strong>Rettungsdienstliche Organisationsstruktur entscheidend für die Einordnung</strong></p>
<p>Während die Landessozialgerichte Hessen und Baden-Württemberg in der jeweiligen Vorinstanz diese Fragen noch unterschiedlich beurteilt hatten, hat sich das Bundessozialgericht nun klar positioniert. In seiner Entscheidung vom Dienstag stellt das Bundessozialgericht maßgeblich auf folgende Faktoren ab, aus denen es sowohl die Weisungsabhängigkeit, als auch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation folgert:</p>
<ul>
<li>Die organisatorisch-taktische Weisungsabhängigkeit von der Rettungsleitstelle.</li>
<li>Die Bestimmung des Aufenthaltsortes des NEF durch die RLSt bei gleichzeitiger Verpflichtung des NA, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten.</li>
<li>Die Verpflichtung nach einer Einsatzalarmierung innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken.</li>
<li>Das arbeitsteilige Zusammenwirken mit Personal, welches zum Rettungsdienstbetrieb des Weisungsgebers gehört.</li>
<li>Die Tatsache, dass der NA (im Wesentlichen) keine eigenen Arbeitsmittel nutzt, sondern seine Tätigkeit mit Ausrüstung und Fahrzeugen des Weisungsgebers (im konkreten Fall: des betroffenen Landkreises) versieht.</li>
<li>Die Tatsache, dass der NA während der einzelnen Dienste aufgrund seiner Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit habe, seinen eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.</li>
</ul>
<p><strong>Medizinische Weisungsunabhängigkeit nicht entscheidend</strong></p>
<p>Der Umstand, dass der Notarzt in medizinischen Belangen weisungsunabhängig agiert, fiel demgegenüber für das Bundessozialgericht nicht ins Gewicht. Wörtlich führt das BSG im Terminbericht hierzu folgendes aus:</p>
<p>„<em>Denn auch bei eingeschränktem Weisungsrecht kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird und sich daher als &#8222;funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess&#8220; darstellt.</em>“</p>
<p><strong>Exkurs: § 23 c Abs. 2 SGB IV hier nicht relevant</strong></p>
<p>Die Freistellungsregelung des § 23 c Abs. 2 SGB IV, die die Ausnahmen beschreibt, unter denen die Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sind, hat keine Auswirkungen auf die hier vom Bundessozialgericht zu entscheidende statusrechtliche Einordnung der notärztlichen Tätigkeit. Denn § 23 c Abs. 2 SGB IV beschreibt lediglich die Fälle, in denen <strong>die vom Notarzt erwirtschafteten Einnahmen</strong> nicht der Beitragspflicht unterliegen. Zur Frage, ob der Notarzt hierbei selbstständig oder als abhängig Beschäftigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV tätig wird, trifft § 23 c Abs. 2 SGB IV hingegen keine Aussage.</p>
<p><strong>Damit alles klar?</strong></p>
<p>Leider nein. Denn an die Feststellung, dass der (somit sozialversicherungspflichtige) Notarzt weisungsabhängig in die Arbeitsorganisation eingebunden ist, schließt sich zwangsläufig die Frage an, <strong>in wessen Arbeitsorganisation</strong> der Notarzt damit denn nun eingebunden sein soll. Wenngleich man über diese Frage mangels Entscheidungsrelevanz vielleicht sozialversicherungsrechtlich hinweggehen mag, spielt sie indes doch für die komplementäre Fragen des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts eine entscheidende Rolle.</p>
<p><strong>Betriebsverfassungs-/Personalvertretungsrecht als Anschlussfrage</strong></p>
<p>Denn die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeit spielt auch für die mitbestimmungsrechtliche Einordnung nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (bzw. den entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen; bspw. Art. 4 BayPVG), etwa im Zusammenhang mit der Repräsentation durch den Betriebs-/Personalrat – eine Rolle.</p>
<p>Hierfür muss geklärt werden, wessen abhängig Beschäftigter der Notarzt denn sein soll. In Frage kommen hierfür nämlich mindestens sowohl der Aufgabenträger selbst, wie auch der/die den Rettungsdienst durchführenden Leistungserbringer. Diese Frage ist keinesfalls nur von theoretischem Wert. Denn der Träger der Rettungsleitstelle als „Weisungsgeber“ kann – und wird häufig auch – nicht identisch sein mit dem Träger der Arbeitsorganisation, in die der Notarzt eingegliedert ist.</p>
<p>In den bisherigen Verlautbarungen des Bundessozialgerichts ist hierüber nichts nachzulesen. Es bleibt abzuwarten, ob die noch ausstehende Urteilsbegründung hierzu Aufschluss liefern wird.</p>
<p><strong>Bei Klinikärzten stellt sich die Frage der Arbeitnehmerüberlassung</strong></p>
<p>Auf dem Fuße folgt dann übrigens – bei von der Klinik entsandten Notärzten – die Problematik der Arbeitnehmerüberlassung. Denn auch § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt maßgeblich auf die hier ausgeurteilten Merkmale der Weisungsabhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb ab (vgl. (EuGH, Urt. v. 17.11.2016, NZA 2017, 41; BAG, Urt. v. 21.02.2017, NZA 2017, 662 (665); Urt. v. 17.1.2017, NZG 2017, 630 (632) sowie BAG, Urt. v. 17.01.2017, NZG 2017, 630 (632); Urt. v. 15.04.2014, BeckRS 2014, 70025; Urt. v. 13.08.2008, BeckRS 2010, 71643).</p>
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		<title>Studie „Rettungsdienst-Beauftragung/-Vergabe 2030“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Jul 2021 23:25:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rettungsdienst-Vergabe]]></category>
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			<h1 style="text-align: left;">Studie „Rettungsdienst-Beauftragung/-Vergabe 2030“</h1>

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			<p><strong>Das Public Safety Forum führt in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) eine bundesweite Studie „Rettungsdienst-Beauftragung/-Vergabe 2030“ durch.</strong></p>
<p>Dazu unser Partner, Michael Kuffer, der die Studie leitet:</p>
<p><img decoding="async" class="alignleft size-medium wp-image-1008" src="https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/Kuffer-2-298x300.jpg" alt="" width="298" height="300" srcset="https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/Kuffer-2-298x300.jpg 298w, https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/Kuffer-2-150x150.jpg 150w, https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/Kuffer-2.jpg 666w" sizes="(max-width: 298px) 100vw, 298px" />„<em>Nach über 10 Jahren intensiver Vergabepraxis im Rettungswesen und angesichts der sich verbessernden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es Zeit für neue Ansätze. Im Zentrum muss dabei stehen, dass wir das Thema Beauftragung/Vergabe nicht bloß verfahrensmäßig „abarbeiten“, sondern als Innovationstreiber verstehen und nutzen. Weiterentwickeln statt verwalten ist das Gebot der Stunde!</em>“</p>
<p>Das interdisziplinäre Forschungsprojekt hat es sich zur Aufgabe gemacht den Erfahrungsschatz zum Thema „Rettungsdienst-Vergaben“ der betroffenen Akteure des Rettungsdienstes aus den letzten 10-15 Jahren durch eine bundesweite strukturierte Befragung „intensiv zu analysieren und auf dieser Basis Zukunftsvorschläge für eine moderne und verbesserte Verfahrensgestaltung bei der Rettungsdienstvergabe zu erarbeiten.&#8220; Dabei geht es darum, zum einen die neuen rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der europarechtlich geschaffenen Bereichsausnahme optimal auszunutzen, zum anderen aber auch die (europa-) rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme sauber und rechtssicher für die Anwender abzubilden. Die aktuelle Ankündigung der EU-Kommission (<a href="https://public-safety.network/erneutes-vertragsverletzungsverfahren/">mehr dazu</a>), ein (erneutes) Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD u. a. wegen Rettungsdienst-Vergaben einzuleiten, unterstreicht dabei auf besondere Weise die Zielsetzung und Aktualität der Studie.</p>
<p>Darüber hinaus möchte die Studie der Frage nachgehen, &#8222;wie der Beauftragungs-/Vergabeprozess als Prüfstein und Treiber für Qualität und Innovation im Gesamtsystem des Rettungsdienstes genutzt werden kann.“ – so die Träger der Studie.</p>
<p>Es ist uns ein Anliegen, eine möglichst große Beteiligung an der Studie – v. a. in Gestalt der Teilnahme möglichst vieler Vertreter aus der Praxis von Aufgabenträgern, Leistungserbringern und Kostenträgern – zu fördern. Die einfachste &#8211; und zugleich wichtigste &#8211; Möglichkeit der Unterstützung ist für Sie die Teilnahme an der bundesweiten (Online-) Befragung, die etwa 15 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen wird.</p>
<p>Bitte helfen Sie mit!</p>

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	</div>
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			<p><a href="https://rettungsdienst2030.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-1170" src="https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/PSN_Studie-1-300x66.png" alt="" width="300" height="66" srcset="https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/PSN_Studie-1-300x66.png 300w, https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/PSN_Studie-1-768x169.png 768w, https://public-safety.network/wp-content/uploads/2021/07/PSN_Studie-1-1024x225.png 1024w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></p>
<p><a href="https://rettungsdienst2030.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zur Studie</a></p>

		</div>
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		<title>Erneutes Vertragsverletzungsverfahren in Sachen Rettungsdienst-Vergabe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Jul 2021 23:23:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rettungsdienst-Vergabe]]></category>
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					<description><![CDATA[Die EU-Kommission hat beschlossen, erneut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland u. a. wegen der &#8222;Befreiung von Rettungsdiensten von den Vergabevorschriften&#8220; einzuleiten. Die EU-Kommission hat einen Beschluss vom Donnerstag, den 15. Juli 2021 bekannt gegeben, mit dem ein (erneutes) Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wird &#8211; und zwar u. a. wegen der Vergabe rettungsdienstlicher&#8230; <a href="https://public-safety.network/erneutes-vertragsverletzungsverfahren/" class="more-link">Read more <span class="screen-reader-text">about Erneutes Vertragsverletzungsverfahren in Sachen Rettungsdienst-Vergabe</span></a>]]></description>
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			<h1 style="text-align: left;">Erneutes Vertragsverletzungsverfahren in Sachen Rettungsdienst-Vergabe</h1>

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<strong>Die EU-Kommission hat beschlossen, erneut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland u. a. wegen der &#8222;Befreiung von Rettungsdiensten von den Vergabevorschriften&#8220; einzuleiten.</strong></p>
<p>Die EU-Kommission hat einen Beschluss vom Donnerstag, den 15. Juli 2021 bekannt gegeben, mit dem ein (erneutes) Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wird &#8211; und zwar u. a. wegen der Vergabe rettungsdienstlicher Durchführungsaufträge.</p>
<p>In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme rügt die Kommission angebliche Gemeinschaftsrechtsverstöße in drei Sparten bzw. Sachverhaltskomplexen:</p>
<ul>
<li>die Berechnung von Architektenleistungen,</li>
<li>die Befreiung von Rettungsdiensten von den Vergabevorschriften und</li>
<li>die fehlende Begriffsbestimmung von „Postdiensten“.</li>
</ul>
<p>(Quelle: Pressemitteilungen der EU-Kommission, unter: https://ec.europa.eu/germany/news/20210715-vertragsverletzungsverfahren-deutschland_de)</p>
<p>Inhaltlich bezieht die Kommission ihre Beanstandungen auf den (im folgenden fett dargestellten) letzten Halbsatz des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (sprich: der deutschen Umsetzungsregelung zur Bereichsausnahme):</p>
<blockquote><p>&#8222;<em>Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen </em></p>
<p><em>(…)</em></p>
<p><em>4.         zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; <strong>gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.</strong></em>&#8222;</p></blockquote>
<p>Mit diesem letzten Halbsatz ergänzte der Bundesgesetzgeber seinerzeit den Ursprungswortlaut der Art. 10 lit. h RL 2014/24/EU (Vergabekoordinierungsrichtlinie) bzw. Art. 10 Abs. 8 lit. g RL 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) um eine sog. Vermutungsregel zugunsten der Hilfsorganisationen.</p>
<p>Die Bundesregierung argumentiert in diesem Zusammenhang, dass die in § 107 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. GWB angesprochene Anerkennung als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation eben keine Voraussetzung dafür sei, um als Auftragnehmer unter die Bereichsausnahme zu fallen. Diese Einrichtungen gälten nur &#8222;insbesondere&#8220; als gemeinnützig. Anders ausgedrückt: Auch andere Organisationen oder Vereinigungen ohne Anerkennung im Zivil-/Katastrophenschutz können selbstverständlich unter die Bereichsausnahme fallen, wenn sie nur das Merkmal der Gemeinnützigkeit erfüllen.</p>
<p>Die Kommission hingegen verweist auf die Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren des OLG Düsseldorf in Sachen Falck (EuGH, Urt. v. 21.03.2019, Rs. C-465/17), in welchem der Gerichtshof klargestellt habe, dass Art. 10 lit. h RL 2014/24/EU &#8222;<em>dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt &#8230;</em>&#8220; &#8211; m. a. W. also die Einordnung unter die Bereichsausnahme aufgrund anderer Kriterien als der Gemeinnützigkeit ermöglicht wird.</p>
<p><strong>Bewertung:</strong></p>
<p>Der Anlass für die erneute juristische Auseinandersetzung zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Rettungsdienst dürfte diesmal eher im Graduellen, nämlich im Kern letztlich im unterschiedlichen Verständnis vom Begriff der &#8222;Hilfsorganisation&#8220; liegen. Während nach nationalem Rechtsverständnis in Deutschland unter den Begriff (derzeit) lediglich ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD fallen, ist die gemeinschaftsrechtliche Auslegung eine weitergehendere. Insofern kennt die deutsche &#8222;Brille&#8220; tatsächlich nur Hilfsorganisationen, die auch gemeinnützig sind. Nach europäischer Lesart hingegen kann dies auch auf andere Organisationen zutreffen, die nicht unbedingt gemeinnützig sein müssen &#8211; mit der Folge, dass dann § 107 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. GWB in der Tat eine Tatbestandsvariante schaffen würde, die im Sekundärrecht (sprich: den europäischen Vergaberichtlinien) nicht vorgesehen ist.</p>
<p>Grundsätzlich erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt die inhaltliche &#8222;Fallhöhe&#8220; des erneuten Vertragsverletzungsverfahrens eher gering, da selbst ein etwaiger Nachbesserungsbedarf <strong>rein praktisch ohne Auswirkungen auf das Regelungsergebnis zumindest der bundesrechtlichen Regelung des § 107 GWB</strong> bleiben dürfte. Sollte sich die Auffassung der Kommission vor dem EuGH durchsetzen, könnte dies <strong>allerdings Auswirkungen auf solche landesrechtlichen Regelungen haben, die neben der Gemeinnützigkeit weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit auf bestimmte (potentielle) Bieter aufstellen</strong>.</p>
<p><strong>Ausblick:</strong></p>
<p>Die aktuelle Entwicklung unterstreicht die Notwendigkeit, sowohl die (strukturellen) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme, als auch deren Voraussetzungen und Grenzen, in den landesrechtlichen Regelungen der Rettungsdienstgesetze sauber abzubilden. Generell gilt &#8211; sowohl für die Landesgesetzgeber, als auch für die Aufgabenträger -, dass jede Beschränkung des Wettbewerbs den hohen Hürden insbesondere des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) genügen muss. D. h., dass jede Entscheidung zur Anwendung der Bereichsausnahme auch bei einer grundsätzlichen Weichenstellung im jeweiligen Landesrettungsdienstgesetz immer an den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Rettungsdienstbereiches gemessen und daher im Einzelfall getroffen werden muss.</p>
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		<title>Bereichsausnahme Rettungsdienst in Niedersachsen grundsätzlich anwendbar</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 May 2019 08:19:06 +0000</pubDate>
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			<h1 style="text-align: left;">Bereichsausnahme Rettungsdienst in Niedersachsen grundsätzlich anwendbar</h1>

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			<p><strong>Die Bereichsausnahme Rettungsdienst soll selbst dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber europaweit ausschreibt und private Anbieter nicht ausschließt, weil er sich aus Gründen der Rechtsunsicherheit hierzu gezwungen sieht.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<ol>
<li><strong> Sachverhalt</strong></li>
</ol>
<p>Der Träger des Rettungsdienstes führte ein europaweites offenes Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWB durch. Die Entscheidung für das förmliche Vergabeverfahren begründet der Träger mit der aktuell bestehenden Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Bereichsausnahme. Darüber hinaus war vor Ort ein privater Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst tätig, der für die anstehende Vergabe nicht ausgeschlossen werden sollte. Der Auftrag umfasste Leistungen der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des erweiterten Rettungsdienstes.</p>
<p>Am Verfahren beteiligten sich sowohl Hilfsorganisationen als auch der private Anbieter. Das Angebot des privaten Anbieters belegte in der Wertung den 3. Rang und war daher nicht für den Zuschlag vorgesehen. Der private Anbieter rügte die Wertung seines Angebots und verlangte eine detailliertere Begründung der Wertungsentscheidung. Der Träger des Rettungsdienstes wies die Rüge zurück und übersandte dem privaten Anbieter eine detailliertere Begründung der Wertung seines Angebots. Der private Anbieter legte mehr als zehn Tage nach Übersendung der Vergabedokumentation Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen ein.</p>
<p>Die Vergabekammer wies den Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurück.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht der Vergabekammer sei diese im vorliegenden Fall nicht zuständig, da der 4. Teil des GWB aufgrund der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB geregelten gesetzlichen Ausnahme nicht anwendbar sei. Darüber hinaus sei die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zur Angebotswertung präkludiert</p>
<ol start="2">
<li><strong> Unzuständigkeit wegen Bereichsausnahme</strong></li>
</ol>
<p>Die Vergabekammer hält § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf den vorliegenden Fall für anwendbar. Hieran ändert sich nach Ansicht der Vergabekammer auch dadurch nichts, dass der Träger sich „freiwillig dem Kartellvergaberecht unterwerfen“ wollte. Die freiwillige Unterwerfung des Trägers sei tatsächlich eine Unterwerfung aus Verunsicherung aufgrund der vielfach geäußerten Kritik an der Bereichsausnahme. Eine derartige Verunsicherung löse allerdings keine Zuständigkeit der Vergabekammer aus; diese ergebe sich ausschließlich aus den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht gegeben, da die Ausnahmeregelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greife.</p>
<p>Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sieht die Vergabekammer als erfüllt an, da der Auftrag Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und die Bewältigung von Großschadensereignissen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 und 3 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) und somit  Rettungsdienstleistungen im Sinne des CPV-Codes 75252000-7 und den Einsatz von Krankenwagen gemäß CPV 85143000-3 beträfe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Krankentransport</strong></p>
<p>Zwar umfasse der Auftrag auch qualifizierten Krankentransport und damit den Einsatz von Krankenwagen im Sinne der Rückausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, welche für reine Patientenbeförderung wiederum den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts eröffnet.</p>
<p>Für die Vergabekammer betrifft der hier vergebene qualifizierte Krankentransport im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 NRettDG allerdings nur die Überstellung eines Patienten als Notfall vom Einsatzort ins Krankenhaus oder in eine andere Behandlungsstelle sowie die medizinisch gebotene Verlegung von Patienten und damit Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Der Leistungsgegenstand umfasse nicht den Transport eines Patienten vom Krankenhaus nach Hause, in eine Reha oder Kur, auch wenn er mit einem Krankenwagen durchgeführt werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Derartige Leistungen würden im gegenständlichen Fall nicht von den im Wege des Vergabeverfahrens Beauftragten erbracht. Hierfür stünde dem Träger der private Anbieter zur Verfügung, so dass derartige Leistungen gerade nicht Gegenstand der Vergabe und damit zum Leistungsspektrum der Beauftragten gemacht worden seien. Folglich umfasse der Auftrag nur qualifizierte Krankentransporte zur Gefahrenabwehr, so dass die Rückausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht greife.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gemeinnützige Organisationen</strong></p>
<p>Darüber hinaus war der Träger auch bereit, gemeinnützige Organisationen mit der Durchführung des Rettungsdienstes zu beauftragen; ein Ausschluss dieser Organisationen sollte nicht erfolgen. Für die Begriffsbestimmung der gemeinnützigen Organisation im Sinne der Bereichsausnahme darf nach Ansicht der Vergabekammer nicht auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen CASTA und Spezzino zurückgegriffen werden, da diese ausschließlich das „alte“ Vergaberecht betrafen. Maßgeblich seien damit nur der Erwägungsgrund 28 sowie Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU. Aus diesen ginge hervor, dass die Kommission den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der überwiegend ehrenamtlichen Tätigkeit der Organisationen im Zivil- und Katastrophenschutz einerseits und die weitestgehend hauptamtlich organisierte Tätigkeit im Rettungsdienst anerkennen wolle. Damit sei ein stillschweigendes Einverständnis verbunden, dass der Nutzen der gemeinnützigen Organisationen in ihrer Gesamtheit eher volkswirtschaftlich statt betriebswirtschaftlich zu bewerten sei. Es sei demnach gerade nicht gewollt, dass jeder einzelne Geschäftszweig dieser Organisationen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit anderen Anbietern verglichen werden soll, die nur Rettungsdienstleistungen erbringen und gerade nicht im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zulassung Privater</strong></p>
<p>Dass der Träger dennoch private Anbieter im Verfahren zugelassen hat, führt nach Ansicht der Vergabekammer zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfe die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme mit der Vergabekammer Südbayern nicht vom zufälligen Ergebnis des jeweiligen Auswahlverfahrens abhängen. Der Träger habe gegenwärtig jedoch nur aufgrund der gravierenden Rechtsunsicherheit darauf verzichtet private Anbieter vom Verfahren auszuschließen. Hierin könne aber keine freiwillige Entscheidung gesehen werden, die Bereichsausnahme nicht anzuwenden, so dass sich die Vergabekammer „an einer Entscheidung gemäß den Erwägungen der VK Südbayern gehindert“ sieht.</p>
<p>In der Folge scheint die Vergabekammer davon auszugehen, dass die für den Zuschlag vorgesehene Hilfsorganisation die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfüllt und keine weitere Prüfung veranlasst ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li><strong> Zusätzlich: Präklusion der Rügen durch Zeitablauf</strong></li>
</ol>
<p>Die Vergabekammer wies den Antrag darüber hinaus aber auch als unzulässig zurück, da die Rügen betreffend die Wertungsentscheidung präkludiert seien. Dem Antragsteller hätten mit Übersendung der Vergabedokumentation sämtliche Informationen für die Erkennbarkeit eines etwaigen Rechtsverstoßes vorgelegen. In der Folge hätte der Nachprüfungsantrag spätestens 10 Tage nach Erhalt dieser Informationen eingereicht werden müssen. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich Rechtsrat eingeholt hat, verlängert den Zeitraum für den Ablauf der Präklusionsfrist nicht. Maßgeblich ist allein, dass es <em>dem Bieter</em> möglich war, aufgrund der ihm überlassenen Vergabedokumentation etwaige Mängel zu erkennen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong> Einschätzung</strong></li>
</ol>
<p>Die Vergabekammer hält – wie auch der Generalanwalt des EuGH – die Bereichsausnahme für die Notfallrettung, aber nicht für den qualifizierten Krankentransport für anwendbar. Letzteres allerdings nur, soweit der qualifizierte Krankentransport Einsätze ohne Gefahrenlage für den Patienten betreffe. Dass der Träger ein europaweites förmliches Verfahren unter Beteiligung privater Anbieter durchführen wollte und auch hat, wirkt sich nach Ansicht der Vergabekammer nicht auf die Bereichsausnahme aus. Offen bleibt an dieser Stelle, ob die Bereichsausnahme auch dann in der von der Vergabekammer dargestellten Art und Weise gegriffen hätte, wenn der private Anbieter den Zuschlag erhalten hätte.</p>
<p>Problematisch erscheint zudem die von der Vergabekammer vorgenommene Differenzierung im Zusammenhang mit dem qualifizierten Krankentransport, die darauf fußt, dass der ausgeschriebene qualifizierte Krankentransport tatsächlich nur Einsätze betreffe, bei denen eine Gefahr für den Patienten bestehe. In der Praxis wird bei der Disposition von Krankentransporten regelmäßig nicht danach unterschieden, ob der Patient zu einem Krankenhaus hin oder von diesem nach Hause zu befördern ist. Es werden vielmehr auch qualifizierte Krankentransporte ohne die von der Vergabekammer beschriebene Gefahrensituation durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, so dass abzuwarten bleibt, ob sich diese Art der Differenzierung durchsetzen wird.</p>
<p>Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass aus der Entscheidung leider keine konkreten Kriterien dafür entnommen werden können, welche Anforderungen an eine gemeinnützige Organisation im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu stellen sind und ob bzw. wie der Träger diese Anforderungen prüfen kann oder muss.</p>

		</div>
	</div>
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		<title>Schlussanträge des Generalanwalts in Sachen Bereichsausnahme</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 May 2019 10:22:36 +0000</pubDate>
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			<h1 style="text-align: left;"><strong>Schlussanträge des Generalanwalts in Sachen Bereichsausnahme</strong></h1>

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			<p><strong>In dem Vorlageverfahren des OLG Düsseldorf (Rs. C</strong><strong>‑</strong><strong>465/17 – Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S ./. Stadt Solingen)</strong><strong> hat der Generalanwalt beim EuGH, </strong><strong>Manuel Campos Sánchez-Bordona, a</strong><strong>m vergangenen Mittwoch, den 14.11.2018, </strong><strong>die Schlussanträge gestellt. Der Generalanwalt plädiert darin für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme auf die Notfallrettung im Rahmen des Regelrettungsdienstes. Den qualifizierten Krankentransport sieht er hingegen, soweit es sich nicht um Notfalltransporte handelt, nicht vom Anwendungsbereich der Bereichsausnahme erfasst.</strong></p>
<p><strong>Anwendbarkeit der Bereichsausnahme auf den Regelrettungsdienst</strong></p>
<p>Falck hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, die Anwendung der Bereichsausnahme sei auf den Bereich des Katastrophen- und Zivilschutzes beschränkt und könne den Regelrettungsdienst nicht umfassen. Dem hat sich der Generalanwalt nicht angeschlossen, sondern stattdessen klargestellt, dass grundsätzlich auch der Regelrettungsdienst vom Anwendungsbereich der Bereichsausnahme umfasst sei. Zur Begründung stützt sich der Generalanwalt im Wesentlichen auf die systematische Erwägung, dass die Rückausnahme in Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24 („<em>… mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung</em>“) schlicht überflüssig wäre, wenn der Anwendungsbereich von vornherein nur auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt wäre.</p>
<p><strong>Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Anwendungsbereiches der Bereichsausnahme</strong></p>
<p>Den reinen qualifizierten Krankentransport (also nicht bloß die unqualifizierte Patientenbeförderung) sieht der Generalanwalt hingegen <u>nicht</u> von der Bereichsausnahme umfasst. Er stellt hierzu auf den im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie vorausgesetzten Notfallcharakter der privilegierten Dienstleistungen ab. Wörtlich sieht der Generalanwalt das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Aufgabensegmenten darin,</p>
<p>„<em>… dass die unerlässliche Versorgung geboten wird, damit der Transport des Patienten so durchgeführt wird, dass er (unverzüglich) in ein Krankenhaus gebracht wird, so dass so schnell wie möglich die zur Erhaltung seines Lebens, seiner Gesundheit und seiner körperlichen Unversehrtheit erforderliche medizinische Versorgung sichergestellt ist.</em>“</p>
<p>Zur Abgrenzung führt er bezüglich des Krankentransportes weiter aus:</p>
<p>„<em>Die Patienten mögen zwar einen Begleiter bei der Beförderung im Fahrzeug benötigen, aber sie bedürfen keiner medizinischen Notfallversorgung.</em>“</p>
<p><strong>Fehlende Gewinnerzielungsabsicht als entscheidendes subjektives Merkmal</strong></p>
<p>Das OLG Düsseldorf wollte in seinen Vorlagefragen wissen, ob „<em>gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen</em>“ europarechtlich dahingehend definiert werden könnten, dass „<em>deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben</em>“ bestehe, dass sie „<em>nicht erwerbswirtschaftlich tätig</em>“ seien und sie „<em>etwaige Gewinne</em>“ reinvestierten, „<em>um das Ziel der Organisation zu erreichen</em>“. In diesem Zusammenhang hat das OLG im Hinblick auf die in §107 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GWB kodifizierte Gemeinnützigkeitsvermutung des Weiteren danach gefragt, ob Art. 10 lit. h RL 2014/24 so verstanden werden könne, dass „<em>gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen</em>“ insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.</p>
<p>Ausgehend von diesen Vorlagefragestellungen hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zu den subjektiv-personalen Anwendungsvoraussetzungen der Bereichsausnahme Stellung genommen. Er sieht das Fehlen eines Erwerbszwecks als entscheidendes Tatbestandsmerkmal. Ausschlaggebend sei, dass die betreffende Organisation „<em>nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und dass sie etwaige umständehalber – also ohne Gewinnstreben – erzielte Gewinne der Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe widmet, d. h. in diesem Fall der Erbringung medizinischer Notfalldienste</em>“.</p>
<p>Einschränkend stellt der Generanwalt im Hinblick auf die Vermutungsregel des §107 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GWB klar, dass  es für die Gemeinnützigkeitseigenschaft nicht alleine ausreicht, dass die betreffende Organisation im innerstaatlichen Recht als Hilfsorganisation anerkannt ist.</p>
<p>Auffallend ist, dass der Generalanwalt weitere Voraussetzungen an die Organisationsstruktur, wie sie in den Verfahren <em>Spezzino</em> (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – Rs. C-113/13) und <em>CASTA</em> (EuGH, Urt. v. 28.01.2016 – Rs. C-50/14) eine Rolle gespielt haben, für die Frage der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme nicht prüft. Wörtlich führt der Generalanwalt hierzu aus:</p>
<p>„<em>Die Tatsache, dass eine Organisationsstruktur auf Freiwilligentätigkeit beruht, kann auf das Fehlen eines Erwerbszwecks hindeuten; dies ist aber nicht zwingend.</em>“</p>
<p>Dies entspricht auch unserer bisherigen gutachterlichen Auffassung, wonach die Frage, wie stark die jeweilige Organisation durch die Tätigkeit von Freiwilligen geprägt ist – sprich: welchen Ehrenamtlichenanteil sie aufweisen muss und umgekehrt, welchen Hauptamtlichenanteil sie höchstens aufweisen darf – für die reine Anwendbarkeit der Bereichsausnahme keine Rolle spielt, sondern erst für die Frage einer möglichen Direktvergabe vs. Anwendung des Primärrechts (transparentes, chancengleiches Verfahren) Relevanz hat. Letztere Fragestellung ist aber ohnehin nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.</p>
<p><strong>Keine Aussagen zu den Fragen der Anwendbarkeit des EU-Primärrechts und<br />
den notwendigen Strukturfestlegungen in den Landesrettungsdienstgesetzen</strong></p>
<p>Zur weiteren Tatbestandsfrage, inwieweit durch landesrechtliche Privilegierungsregelungen in den Rettungsdienstgesetzen die Strukturvoraussetzungen dafür geschaffen sein müssen, dass man im Sinne der Bereichsausnahme davon sprechen kann, dass die relevanten Rettungsdienstleistungen von der/den gemeinnützigen Organisation(en) und Vereinigung(en) (tatsächlich) erbracht werden, hat sich der Generalanwalt nicht geäußert.</p>
<p>Ebenso wenig nimmt der Generalanwalt auf der Rechtsfolgenseite zur Frage Stellung, inwieweit bei einer Anwendung der Bereichsausnahme gleichwohl die primärrechtlichen Voraussetzungen von Transparenz und Chancengleichheit gewahrt werden müssen.</p>
<p>In beiden Fällen liegt dies schlicht daran, dass entsprechende Fragen vom OLG Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss nicht gestellt worden sind.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Sollte sich der EuGH – wovon auszugehen ist – den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen, würde dies Klarheit dahingehend bringen, dass objektiv zumindest die Notfallrettung im Rahmen des Regelrettungsdienstes von der Bereichsausnahme umfasst ist. Der qualifizierte Krankentransport könnte danach allenfalls dann unter die Bereichsausnahme gefasst werden, wenn er im Rahmen einer Mehrzweckfahrzeug-Konzeption vergeben wird, bei der der Notfallanteil überwiegt.</p>
<p>Subjektiv wäre die europarechtliche Definition der „<em>gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen</em>“ klargestellt. Dies war aber auch bisher jenes Tatbestandsmerkmal, das den geringsten Unklarheiten unterlag. Theoretisch einschränkend, aber ohne praktische Auswirkungen ist die Feststellung, dass die Vermutungsregel des §107 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GWB europarechtlich nicht belastbar ist.</p>
<p>Damit sind aber keineswegs alle Fragen sowohl der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme, als auch ihrer Rechtsfolgen beantwortet:</p>
<p>Ungeklärt bleibt, inwieweit die Mitwirkung der zu schützenden „<em>gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen</em>“ in den Landesrettungsdienstgesetzen strukturell im Sinne einer Privilegierung vordefiniert sein muss. Eine Positionierung zur Frage, ob im Falle einer Anwendung der Bereichsausnahme dennoch zumindest die primärrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Chancengleichheit zu beachten sind bzw. unter welchen Voraussetzungen ggf. eine Direktvergabe zulässig ist, enthalten die Schlussanträge – erwartungsgemäß – ebenfalls nicht.</p>
<p>Insgesamt ist daher der praktische Nutzen der Schlussanträge des Generalanwalts und wohl auch der zu erwartenden EuGH-Entscheidung nur sehr eingeschränkt zu sehen.</p>

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		<title>Rettungsdienst-Vergaben 3.0: Der Vergabe-Dialogprozess</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2017 18:29:57 +0000</pubDate>
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			<p>Mit der Bereichsausnahme juristisch baden gehen – oder ohne Bereichsausnahme politisch Prügel bekommen? Für viele Aufgabenträger muss sich aktuell die berühmte Wahl zwischen Skylla und Charybdis gefühlt zwischen diesen beiden Extremen bewegen. Gibt es einen Ausweg, einen dritten Weg?<span id="more-370"></span></p>
<p>Ja: Mit dem <b>Vergabe-Dialogprozess</b> geben wir Ihnen ein effektives sicherheitspolitisches Gestaltungsinstrumentarium an die Hand, mit dem trotz der Ausnutzung der Privilegierungsmechanismen der Bereichsausnahme nicht nur möglichen innovationsfeindlichen Fehlanreizen entgegengewirkt, sondern darüber hinaus auch ein innovatives Bewertungssystem aufgerichtet werden kann. Mit diesem System können die mit dem klassischen Vergabe Rechtsregime verbundenen strukturellen Defizite in der qualitativen Dynamik überwunden werden. Damit behalten Sie als Aufgabenträger das Heft in der Hand – ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die Qualität des Rettungswesens werden zudem noch gestärkt.</p>
<p>Sie heben damit bisher verborgene Qualitäts- und Innovationspotentiale bei gleichzeitiger größtmöglicher Rechtssicherheit: Denn auch und gerade im Falle einer Nichtanwendung des Vergaberechts sind Risiken aus dem EU-Primärrecht, dem EU-Beihilferecht, dem Verfassungsrecht und auch dem Landesrecht im Blick zu behalten. Denn über diese Risiken kann die Bereichsausnahme selbst bei günstiger Entwicklung nicht hinweghelfen. Mit dem <b>Vergabe-Dialogprozess</b> stellen wir Ihnen die richtigen Leitplanken zur Neutralisierung dieser Risiken zur Verfügung. Damit erreichen Sie größtmögliche Rechtssicherheit unter gleichzeitiger Ausnutzung der Spielräume zur Verfahrensvereinfachung.</p>
<p>Mehr erfahren Sie durch Klick auf diesen Link:<br />
<a href="https://public-safety.network/wp-content/uploads/2017/03/RD-Vergaben-3-0-Vergabe-Dialogprozess1.pdf">Rettungsdienst-Vergaben 3.0 – Der Vergabe-Dialogprozess</a></p>

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		<title>Neue Wege in der Bedarfsprüfung: Integrale Bedarfs- und Strukturanalyse im Rettungsdienst (iBSA)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kuffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2017 11:19:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rettungsdienst]]></category>
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			<p>Wie <a href="https://public-safety.network/2016/12/neue-anforderungen-an-die-vertraeglichkeitspruefung-reduktion-der-oeffentlichen-vorhaltung-zu-gunsten-privater-unternehmer/#more-338">bereits berichtet</a> ergibt sich aus den Entscheidungen des OVG Schleswig und des OVG Münster zunehmend die Forderung nach einer Reduktion der öffentlichen Vorhaltung zugunsten von potentiellen Genehmigungsempfängern. Für entsprechende Auseinandersetzungen müssen sich die Rettungsdienstbehörden jetzt wappnen. Dabei rückt auch die Bedarfsprüfung und -planung wieder verstärkt in den Focus.</p>
<p>Es sind daher neben den klassischen Fragen der reinen Bedarfsplanung zugunsten der öffentlichen Vorhaltung verstärkt die Schnittstellen zu Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes in den Blick zu nehmen, wenn man sich nicht dem Vorwurf einer fehlerhaften weil unwirtschaftlichen oder gar rechtswidrigen Bedarfsplanung ausgesetzt sehen will. <span id="more-395"></span>In Nordrhein-Westfalen verpflichtet bereits das Gesetz zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorhandene und wohl auch zukünftige Genehmigungsempfänger bereits in die Bedarfsplanung zu integrieren sind. Diese Rechtslage hat wiederum das OVG Schleswig dazu inspiriert, das eigene Landesrettungsdienstgesetz so auszulegen, dass nun auch in Schleswig-Holstein die Reduktion der öffentlichen Vorhaltung zu Gunsten von privaten Genehmigungsinhabern in Betracht kommt und daher grundsätzlich auch bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Diese Entwicklungen haben wir zum Anlass genommen, zusammen mit unserem <strong>CIVITAS Institut GmbH</strong> eine innovative und umfassende Bedarfsplanung zu entwickeln. Wir freuen uns daher, dass wir Ihnen in der bewährten Kombination aus rechtlichen, wirtschaftlichen und ingenieurtechnischen Leistungen nun auch eine komplette Bedarfsplanung für Ihren Rettungsdienstbereich anbieten können.</p>
<p>Mehr erfahren Sie durch Klick auf diesen Link:<br />
<a href="https://public-safety.network/wp-content/uploads/2017/04/Integrale-Bedarfs-und-Strukturanalyse-iBSA.pdf">Integrale Bedarfs- und Strukturanalyse im Rettungsdienst (iBSA)</a></p>

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